§ 1
Die Sängerrunde Liederfreiheit Markt Schwaben e. V. gegründet 1910 mit Sitz in Markt Schwaben ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Pflege und die Förderung der Kunst, Kultur und des Heimatgedankens. Sie sieht in sich die Aufgabe, die Gebiete der vokalen und instrumentalen Musik zu erschließen, die Heimatlieder, die zeitgemäßen Lieder und das Liedgut aller Völker zu pflegen. Eine ihrer vornehmsten Aufgaben sieht sie darin, ihre Mitglieder zur Treue zum Verein, zu Kameradschaft und Hilfsbereitschaft anzuhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel aller
abgegebenen Stimmen bei der Generalversammlung erfolgen. Im Falle
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das gesamte Vermögen der Gemeinde Markt
Schwaben zu treuen Händen zu übergeben, die es auf die Dauer von 10
Jahren zu verwalten hat.
Sollte innerhalb dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen satzungsmäßigen Zwecken errichtet werden, der durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, hat die Gemeinde Markt Schwaben das zu treuen Händen übertragene Vermögen auf diesen zu übertragen. Sollte nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ein entsprechender Verein nicht errichtet worden sein, so hat die Gemeinde Markt Schwaben die Pflicht, das Barvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 6
Einrichtungen
Zur Erreichung seiner künstlerischen Ziele bedient sich
der Chor folgender Einrichtungen:
der Vorstandschaft
der Mitgliederversammlung
des vom Verein erworbenen Notenmaterials
die Chorproben
der Sängerfeste
seiner Veranstaltungen
§ 7
Mitgliedschaft
Die Sängerrunde Liederfreiheit besteht in ihrem aktiven
Klangkörper ausschließlich aus Männern.
Eine Umbesetzung in einen gemischten Chor bedarf einer außerordentlichen Generalversammlung und der 2/3-Mehrheit aller aktiven Mitglieder.
Aufnahmefähig sind als aktive Mitglieder alle männlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Einrichtungen und Zielen der Sängerrunde bekennen.
Als passive Mitglieder sind alle männlichen und weiblichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aufnahmefähig.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft geht verloren
durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Vorstandschaft und im Zuge einer Mitgliederversammlung erfolgen kann
durch Austritt
Eine Kündigung kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Kündigungsfrist beträgt ein Monat vor Ablauf des Kalenderjahres.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist vom Zeitpunkt der
Generalversammlung und der Neuwahl der Vorstandschaft an ein
Kalenderjahr.
§ 9
Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an den von der Sängerrunde
Liederfreiheit und von der Vorstandschaft durch Beschluss
geschaffenen Vergünstigungen und Veranstaltungen mit
Familienangehörigen teilzunehmen und an der Generalversammlung
vertreten zu sein.
Zu Chorproben und sonstigen Veranstaltungen ist die Einführung von Gästen sehr erwünscht.
§ 10
Ausschuss
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorstand, 2. Vorstand
und dem 1. Kassier, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
Der Sängerrunde Liederfreiheit steht ein Ausschuss, bestehend aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Liederwart vor.
Zu Sitzungen des Ausschusses kann der Ehrenvorstand, der gegen Entgelt aufgestellte Chorleiter , der Fahnenjunker und die Stellvertreter der jeweiligen Amtsinhaber zugezogen werden. Die Bildung eines Unterausschusses z. B. eines Musikausschusses, eines Vergnügungsausschusses bleibt dem Vereinsausschuss vorbehalten.
Falls beide Vorsitzenden verhindert sind, ist ein vorübergehender Vertreter durch die aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte zu bestimmen.
Der 1. Vorstand vertritt die Sängerrunde Liederfreiheit repräsentativ und rechtlich nach innen und außen. Der 2. Vorstand ist sein Vertreter bei einer Verhinderung. Beide Vorsitzenden und der erste Kassier vollziehen die Beurkundung von Verhandlungsniederschriften, Rechnungsgegenzeichnungen, Bankvollmachten durch Unterschrift.
Der Ausschuss wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 11
Kassenführung
Der Kassier verwaltet selbstverantwortlich, mit
Unterstützung seines Vertreters die Kasse der Sängerrunde
Liederfreiheit und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und
Ausgaben. Er nimmt Zahlungen gegen seine alleinige Quittung in
Empfang. Bankvollmachten werden mit Kennwort und der Unterschrift
des 1. und 2. Vorstandes versehen. Die Kasse kann jederzeit mit
entsprechender Voranmeldung durch die beiden, von der
Generalversammlung aufgestellten Revisoren überprüft werden.
Die beiden Revisoren haben mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung die Kasse mit Belegen, die Buchführung und den Kassenbestand zu prüfen.
§ 12
Schriftführung
Der Schriftführer hält alle Vorgänge eines Vereinsjahres
(d. h. Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen) in einem
Gesamtprotokoll fest. Er erledigt alle anfallenden schriftlichen
Arbeiten.
§ 13
Liederwart
Der Liederwart hat die Aufgabe, das gesammelte Liedgut der
Sängerrunde Liederfreiheit entsprechend zu verwalten.
§ 14
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre
in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
Die Einladung bzw. Benachrichtigung erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft und den Schriftführer mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
Anträge zu Generalversammlung müssen von den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher eingereicht werden.
Verhinderte Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme mit Vollmacht, an ein anderes Mitglied zu übertragen.
Zu Ämtern können nur Mitglieder gewählt werden.
Außerordentliche Generalversammlungen werden mit entsprechendem Termin von der Vorstandschaft einberufen, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des 1. Vorstandes ist geheim, die anderen Ausschussmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Die Zusammensetzung des Wahlausschusses entscheiden die Mitglieder.
Zur Tagesordnung gehören:
Bericht der Vorstandschaft, vorgetragen durch den 1. Vorstand
Bericht des Kassiers
Bericht der beiden Revisoren
Bericht des Schriftführers
Bericht des Liederwartes
Entlastung der alten Vorstandschaft
Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses
Behandlung von Anträgen
zu wählen sind unter Punkt 7
1. und 2. Vorstand
1. und 2. Kassier
1. und 2. Schriftführer
1. und 2. Liederwart
1. und 2. Fahnenjunker
2 Revisoren
Die Ernennung von Ehrenvorständen und
Ehrenmitgliedern obliegt nur der Generalversammlung.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können bei jeder
Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
werden.