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Ihr Freunde all zu dieser Stund vereint in Wort und Lied

§ 1

Die Sängerrunde Liederfreiheit Markt Schwaben e. V. gegründet 1910 mit Sitz in Markt Schwaben ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Pflege und die Förderung der Kunst, Kultur und des Heimatgedankens. Sie sieht in sich die Aufgabe, die Gebiete der vokalen und instrumentalen Musik zu erschließen, die Heimatlieder, die zeitgemäßen Lieder und das Liedgut aller Völker zu pflegen. Eine ihrer vornehmsten Aufgaben sieht sie darin, ihre Mitglieder zur Treue zum Verein, zu Kameradschaft und Hilfsbereitschaft anzuhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel aller abgegebenen Stimmen bei der Generalversammlung erfolgen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das gesamte Vermögen der Gemeinde Markt Schwaben zu treuen Händen zu übergeben, die es auf die Dauer von 10 Jahren zu verwalten hat.

Sollte innerhalb dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen satzungsmäßigen Zwecken errichtet werden, der durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, hat die Gemeinde Markt Schwaben das zu treuen Händen übertragene Vermögen auf diesen zu übertragen. Sollte nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ein entsprechender Verein nicht errichtet worden sein, so hat die Gemeinde Markt Schwaben die Pflicht, das Barvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 6

Einrichtungen

Zur Erreichung seiner künstlerischen Ziele bedient sich der Chor folgender Einrichtungen:

  1. der Vorstandschaft

  2. der Mitgliederversammlung

  3. des vom Verein erworbenen Notenmaterials

  4. die Chorproben

  5. der Sängerfeste

  6. seiner Veranstaltungen



§ 7

Mitgliedschaft

Die Sängerrunde Liederfreiheit besteht in ihrem aktiven Klangkörper ausschließlich aus Männern.

Eine Umbesetzung in einen gemischten Chor bedarf einer außerordentlichen Generalversammlung und der 2/3-Mehrheit aller aktiven Mitglieder.

Aufnahmefähig sind als aktive Mitglieder alle männlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Einrichtungen und Zielen der Sängerrunde bekennen.

Als passive Mitglieder sind alle männlichen und weiblichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aufnahmefähig.

Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


Die Mitgliedschaft geht verloren

  1. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Vorstandschaft und im Zuge einer Mitgliederversammlung erfolgen kann

  2. durch Austritt

Eine Kündigung kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Kündigungsfrist beträgt ein Monat vor Ablauf des Kalenderjahres.



§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom Zeitpunkt der Generalversammlung und der Neuwahl der Vorstandschaft an ein Kalenderjahr.


§ 9

Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an den von der Sängerrunde Liederfreiheit und von der Vorstandschaft durch Beschluss geschaffenen Vergünstigungen und Veranstaltungen mit Familienangehörigen teilzunehmen und an der Generalversammlung vertreten zu sein.

Zu Chorproben und sonstigen Veranstaltungen ist die Einführung von Gästen sehr erwünscht.

 


§ 10

Ausschuss

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorstand, 2. Vorstand und dem 1. Kassier, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

Der Sängerrunde Liederfreiheit steht ein Ausschuss, bestehend aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Liederwart vor.

Zu Sitzungen des Ausschusses kann der Ehrenvorstand, der gegen Entgelt aufgestellte Chorleiter , der Fahnenjunker und die Stellvertreter der jeweiligen Amtsinhaber zugezogen werden. Die Bildung eines Unterausschusses z. B. eines Musikausschusses, eines Vergnügungsausschusses bleibt dem Vereinsausschuss vorbehalten.

Falls beide Vorsitzenden verhindert sind, ist ein vorübergehender Vertreter durch die aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte zu bestimmen.

Der 1. Vorstand vertritt die Sängerrunde Liederfreiheit repräsentativ und rechtlich nach innen und außen. Der 2. Vorstand ist sein Vertreter bei einer Verhinderung. Beide Vorsitzenden und der erste Kassier vollziehen die Beurkundung von Verhandlungsniederschriften, Rechnungsgegenzeichnungen, Bankvollmachten durch Unterschrift.

Der Ausschuss wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.



§ 11

Kassenführung

Der Kassier verwaltet selbstverantwortlich, mit Unterstützung seines Vertreters die Kasse der Sängerrunde Liederfreiheit und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Bankvollmachten werden mit Kennwort und der Unterschrift des 1. und 2. Vorstandes versehen. Die Kasse kann jederzeit mit entsprechender Voranmeldung durch die beiden, von der Generalversammlung aufgestellten Revisoren überprüft werden.

Die beiden Revisoren haben mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung die Kasse mit Belegen, die Buchführung und den Kassenbestand zu prüfen.

 

§ 12

Schriftführung

Der Schriftführer hält alle Vorgänge eines Vereinsjahres (d. h. Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen) in einem Gesamtprotokoll fest. Er erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten.



§ 13

Liederwart

Der Liederwart hat die Aufgabe, das gesammelte Liedgut der Sängerrunde Liederfreiheit entsprechend zu verwalten.



§ 14

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.

Die Einladung bzw. Benachrichtigung erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft und den Schriftführer mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.

Anträge zu Generalversammlung müssen von den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher eingereicht werden.

Verhinderte Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme mit Vollmacht, an ein anderes Mitglied zu übertragen.


Zu Ämtern können nur Mitglieder gewählt werden.

Außerordentliche Generalversammlungen werden mit entsprechendem Termin von der Vorstandschaft einberufen, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des 1. Vorstandes ist geheim, die anderen Ausschussmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt.


Die Zusammensetzung des Wahlausschusses entscheiden die Mitglieder.


Zur Tagesordnung gehören:


  1. Bericht der Vorstandschaft, vorgetragen durch den 1. Vorstand

  2. Bericht des Kassiers

  3. Bericht der beiden Revisoren

  4. Bericht des Schriftführers

  5. Bericht des Liederwartes

  6. Entlastung der alten Vorstandschaft

  7. Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses

  8. Behandlung von Anträgen



zu wählen sind unter Punkt 7

1. und 2. Vorstand

1. und 2. Kassier

1. und 2. Schriftführer

1. und 2. Liederwart

1. und 2. Fahnenjunker

2 Revisoren


Die Ernennung von Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern obliegt nur der Generalversammlung.



§ 15

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können bei jeder Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.